RECHTSANWALT ANDREAS ACHATZ

Fachanwalt für Strafrecht

Eigentums- und Vermögensdelikte


Zu den Eigentums- und Vermögensdelikten gehören als Grundtatbestände der Diebstahl gemäß § 242 StGB, der Betrug gemäß § 263 StGB und die Untreue gemäß § 266 StGB.



Eigentumsdelikte

Der Diebstahl zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter eine Sache einer anderen Person wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Handelt es sich um eine geringwertige Sache (Verkehrswert < 25 EUR), so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, § 248a StGB. Bestraft wird der einfache Diebstahl mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Handelt der Täter ohne die erforderliche Zueignungsabsicht, nimmt er also jemandem eine Sache weg, um sie anschließend zu zerstören, so liegt kein Diebstahl, sondern nur eine (versuchte) Sachbeschädigung vor.

Muss der Täter für die Tatbegehung besondere Sicherheitsvorkehrungen überwinden oder handelt es sich um einen bedeutenden Gegenstand oder begeht er die Diebstähle, um sich seinen Lebensunterhalt damit zu finanzieren, so verwirklicht er ein sogenanntes Regelbeispiel und die Tat wird als Fall des besonderes schweren Falles des Diebstahls mit Freistrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, § 243 StGB.

Führt der Täter eine Waffe oder anderen gefährlichen Gegenstand mit sich bei Ausführung der Tat, handelt er als Mitglied einer Bande (mindestens 3 Personen) oder dringt er in eine Wohnung ein, um die Tat zu begehen, so wird die Tat mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, § 244 StGB.

Wendet der Täter gegen eine andere Person Gewalt an oder droht mit deren Anwendung, um so die Wegnahme zu ermöglichen, so handelt der Täter nicht mehr als Dieb, sondern als Räuber. Der Raub wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren bestraft, § 249 StGB.
Führt der Täter beim Raub eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand bei sich oder handelt er als Mitglied einer Bande, so erhöht sich die Strafdrohung auf mindestens 3 Jahre, § 250 Abs. 1 StGB.

Wird die Waffe bzw. der gefährliche Gegenstand eingesetzt, oder wird eine Waffe / gefährlicher Gegenstand mitgeführt bei Begehung des Raubes als Mitglied einer Bande so erhöht sich die Mindeststrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe, § 250 Abs. 2 StGB.
Wird durch die Raubtat der Tod einer anderen Person verursacht, so sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 10 Jahre bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe vor, § 251 StGB. 



Vermögensdelikte

Der Betrug unterscheidet sich vom Diebstahl darin, dass der Betrüger selbst nichts wegnimmt, sondern eine andere Person dazu veranlasst, dass diese selbst durch eine Vermögensverfügung ihr eigenes Vermögen zugunsten des Täters oder eines Dritten schädigt. Diese Vermögensverfügung wird durch einen vom Täter durch Täuschung beim Tatopfer hervorgerufenen Irrtum veranlasst. Der Betrug ist also durch eine irrtumsbedingte Selbstschädigungshandlung des Opfers geprägt. Geahndet wird der einfache Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, § 263 Abs. 1 StGB.


Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder verursacht der einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (> 50.000 EUR) oder bringt er das Opfer durch dir Tat in wirtschaftliche Not, so handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Betrugs, der mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet wird, § 263 Abs. 3 StGB. Handelt der Täter als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig, so ordnet das Gesetz eine Strafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren an, § 263 Abs. 5 StGB.
Vom Grundtatbestand des § 263 StGB gibt es eine Vielzahl von Abwandlung. Hierzu zählen:
  • Computerbetrug gemäß § 263a StGB;
  • Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB;
  • Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB;
  • Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 StGB;
  • Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB ("Schwarzfahren");
  • Kreditbetrug gemäß § 265b StGB;
  • Sportwettbetrug gemäß § 265c StGB;
  • Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gemäß § 265d StGB;
  • besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gemäß § 265e StGB.



Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB stellt den Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht unter Strafe. Die Strafdrohung lautete auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.

Eine Abwandlung vom Grundtatbestand des § 266 StGB stellt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB dar. Hierbei geht es nicht um den Arbeitslohn, der direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt wird oder werden sollte, sondern die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Der Tatbestand wir erfüllt durch das tatsächliche nicht Abführen der Beiträge oder durch die falsche bzw. unvollständige Mitteilung von sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen an die für den Einzug zuständige Stelle. Der Grundtatbestand sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe vor, § 266a Abs. 1 - 3 StGB.

 

 


 



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